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Weitere Spendenmöglichkeiten

Liebe Tierfreundinnen und lieber Tierfreund,

wir freuen uns sehr, wenn Sie an unsere Tiere und an den Tierheimbetrieb denken und diesen mit Ihrer Geldspende unterstützen wollen. Wir haben immer viele Aufwendungen, die direkt bezahlt werden müssen. Ob das Tierarztrechnungen, Medikamente, ständig steigende Energiekosten oder auch die Gehälter unserer Mitarbeiter sind, die an 365 Tagen im Jahr für die Tierversorgung und Betreuung bereitstehen. Deshalb ist es für unsern Betrieb und für unsere Tiere von elementarer Bedeutung, dass wir – wie es so schön heißt – flüssig bleiben, um auch ad hoc helfen zu können. Dabei hilft uns Ihre Spende sehr. Vielen Dank an dieser Stelle, für Ihre Unterstützung.

Spenden können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen.
Voraussetzung für den Spendenabzug ist eine förmliche Zuwendungsbestätigung (auch Spendenbescheinigung genannt). Diese erhalten Sie direkt von uns. WICHTIG: Wir brauchen den Namen des Spenders und dessen genaue Anschrift, zwecks Übersendung der Bescheinigung. Außerdem fordert der Vordruck des Finanzamtes diese Angaben.

Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 300 € gilt der vereinfachte Nachweis. Das heißt, dass dann ein Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg genügt.

Sollten Sie sich entschließen uns regelmäßig zu unterstützen, stellen wir selbstverständlich eine Jahresbescheinigung für Ihre Spenden aus, auch unter 300 € im Jahr, und senden Ihnen diese nach Ablauf des Jahres unaufgefordert zu (wichtig: dafür benötigen wir auch Ihren Namen und Ihre Anschrift). Gerade regelmäßige Zuwendungen sind sehr wichtig für uns. Sie zeigen auch, dass unsere Arbeit für die Tiere registriert und unterstützt wird von Ihnen.

Sie müssen die Belege über Ihre getätigten Spenden nur dann vorlegen, wenn Ihr Finanzamt Sie dazu auffordert. Bitte bewahren Sie die Nachweise aber auf jeden Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt Ihres Steuerbescheids auf.


Wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen, stellen wir Ihnen diese gerne aus. Dazu eine kurze Mail an uns.
Geld spenden

 

Tierschutzverein Oberberg

IBAN DE49 3845 0000 0000 3610 06
Sparkasse Gummersbach

oder

IBAN DE75 3846 2135 2135 8290 16
Volksbank Oberberg e.G.

Danke für Ihre Spende!
Jeder Euro hilft den Tieren!

 

Testament

Tierschutz hat Zukunft
mit Ihrem Testament

Hier bietet der Tierschutzverein Oberberg einen ganz besonderen Service und Vorteil:

Unser langjähriger Kassenprüfer Wolfgang Viebahn arbeitet seit über drei Jahrzehnten als zertifizierter Testamentsvollstrecker für verschiedene Nachlassgerichte und auch für Privatpersonen.

Hr. Viebahn hat in den vergangenen Jahren etliche Nachlässe, welche durch Testamente dem Tierschutzverein Oberberg vermacht wurden, erfolgreich für den Tierschutzverein Oberberg abgewickelt.

So sind Immobilienverkäufe, die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften sowie die Verwaltung auch größerer Nachlässe das tägliche Geschäft von Hrn. Viebahn.

Auch wenn Sie einen umfangreichen Nachlass haben, der auseinandergesetzt werden muss, wenn der Tierschutzverein Oberberg nur einen Teil des Nachlasses erben soll und ein anderer Teil des Nachlasses einer nahestehenden Person oder einem weiteren wohltätigen Zweck zugeführt werden soll, empfiehlt sich dringend die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Streitvermeidung und seriösen und zügigen Abwicklung in Ihrem Sinne.

Nur ein Testamentsvollstrecker kann nach dem Erbfall absolut sicherstellen, dass Ihr Wille umgesetzt wird.
Nur ein Testamentsvollstrecker kann überwachen, dass mit Ihrem Nachlass z.B. ein Tierpflegevertrag, so wie Sie es anordneten, auch tatsächlich eingehalten wird.

Sie können sich auf der Internetseite wolfgangviebahn.de von Hrn. Viebahn informieren oder Hrn. Viebahn direkt erreichen unter w.viebahn@t-online.de oder Tel. 0170 351 4663

(unser nachstehender Beitrag ist weder als Steuerberatung noch als Rechtsberatung zu verstehen!)


Was passiert mit meinem Haustier nach meinem Ableben?

Kann ich meinem Tier etwas vererben?

Können Tiere überhaupt erben?

Viele Tierbesitzer machen sich Gedanken darüber, was aus ihren vierbeinigen oder geflügelten Hausgenossen wird, wenn sie sich selbst einmal nicht mehr um sie kümmern können.

Andere erwägen, mit ihrem Vermögen gesellschaftliche Anliegen zu unterstützen, die ihnen wichtig sind.

Zwar haben Tiere in Deutschland kein Erbrecht. Doch die zukünftige Unterbringung und Versorgung des geliebten Haustieres kann testamentarisch gesichert werden. So können mit der Auflage, die bestmögliche Versorgung des Tieres sicherzustellen, sowohl natürliche Personen als auch ein gemeinnütziger Verein – wie das Tierheim Koppelweide – als Erben eingesetzt werden.

Sie können eine Person oder auch mehrere Personen als Erben einsetzen. Es ist auch möglich, Organisationen zum Erben zu bestimmen. Wenn Sie eine gemeinnützige Organisation, wie z.B. das Tierheim Koppelweide zu Ihrem Erben bestimmen, so unterliegt die Zuwendung grundsätzlich nicht der Erbschaftsbesteuerung.

Der Vorteil der Gemeinnützigkeit:
Das Tierheim Koppelweide ist von der Erbschaftssteuer befreit. Wer etwa dem Tierheim Koppelweide etwas vererbt, dessen Hilfe kommt ungeschmälert bei den Tieren an.

Auch wenn Sie einzelne Personen oder Organisationen zu Ihrem Haupterben erklärt haben, können Sie über sogenannte Vermächtnisse weitere Personen oder Organisationen bedenken. Über ein Vermächtnis kann z.B. auch die zukünftige Unterbringung und Versorgung des geliebten Haustieres sichergestellt werden. Die Erfahrung zeigt, dass es den meisten Tieren – nach einer Phase der Trauer – gelingt, sich an ein neues, liebevolles Zuhause zu gewöhnen.

Wir stehen dafür bereit, Ihrem Liebling eine neue Zukunft zu geben. Darüber hinaus können Sie in Ihrem Testament den oder die Haupterben verpflichten, dafür zu sorgen, dass Ihr Tier bis zu dessen Lebensende liebevoll gepflegt und untergebracht wird. Die Kosten hierfür sind dann aus dem Nachlass zu entrichten.


Schenkung unter Lebenden

Oftmals ist es aus steuerrechtlichen Gründen sinnvoll, bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens durch Schenkung an die künftigen Erben oder Vermächtnisnehmer zu übertragen. Bei einer entsprechenden Gestaltung haben Sie die Möglichkeit, Vermögen zu übertragen, sich aber gleichzeitig den Nutzen an den übertragenen Gegenständen vorzubehalten. So können Sie z.B. Immobilienvermögen, Wertpapiervermögen oder sonstiges Geldvermögen an Ihre zukünftigen Erben und Vermächtnisnehmer übertragen, sich durch eine Vereinbarung (z.B. Wohn- oder Nießbrauchrecht) jedoch die Nutzung der Wohnung, die Mieteinkünfte aus vermieteten Wohnungen oder die Zins- und Dividendenerträge aus übertragenem Wertpapier- oder Geldvermögen bis zu Ihrem Lebensende oder dem Lebensende einer anderen von Ihnen bestimmten Person vorbehalten.

Sofern Sie schon zu Lebzeiten Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, wie z.B. dem Tierheim Koppelweide, übertragen möchten, können Sie Steuern sparen. Vom Tierheim Koppelweide erhalten Sie für jede Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder Spende) eine Spendenbescheinigung, die Sie in Ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung steuermindernd geltend machen können. Auch Sachspenden in den gemeinnützigen Bereichen sind steuerlich absetzbar. Als Sachspenden kommen Gegenstände aller Art in Betracht, neuwertige und gebrauchte. Hilfreich sind insbesondere auch Futterspenden.
Darüber hinaus profitieren Sie und die gemeinnützige Organisation von einer Schenkungssteuerersparnis, denn Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich von der Schenkungssteuer befreit.

Vermögensübertragungen an Verwandte und Freunde hingegen unterliegen nach Überschreitung der Schenkungssteuerfreibeträge grundsätzlich der Schenkungssteuer. Je nach Höhe des vorhandenen Vermögens kann auch hier eine frühzeitige Vermögensübertragung auf die Erben zur Mehrfachnutzung der Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge sinnvoll sein.


Den Nachlass regeln – aber wie?
Zur Prüfung Ihrer persönlichen steuerrechtlichen und rechtlichen Situation empfehlen wir Ihnen ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt.
Wer sich dazu entschließt, ein Testament zu verfassen, ist gut beraten, fachkundigen Rat einzuholen. Experten schätzen, dass rund 90 Prozent aller privat aufgesetzten Testamente aufgrund formaler Fehler ungültig sind!

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